Satzung

Satzung des MJA Plauen e.V.

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www.mjaplauen.de

Satzung vom 30.03.1999
Überarbeitete Fassung von der Mitgliederversammlung beschlossen am 25.02.2019

Registernummer : VR 60981 Amtsgericht Chemnitz
anerkannt als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 19 LJHG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “MJA Plauen e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist in Plauen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Verwirklichung

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe verwirklicht wird dieser Zweck durch
die Trägerschaft der Mobilen Jugendarbeit im Vogtland sowie weiterer Bereiche der
Jugend-und Jugendsozialarbeit. Ziel des Vereins ist, die Ausgrenzung und
Stigmatisierung von jungen Menschen zu verhindern oder sie zu verringern. Der Verein
soll im Rahmen der Jugendsozialarbeit die soziale Integration junger Menschen fördern
und sich inhaltlich gemäß seiner Konzeption als notwendige Ergänzung zu den offenen
Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit verstehen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
(Fördermitglieder) sowie Ehrenmitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie
haben das aktive und passive Wahlrecht.
b) Außerordentliche, sogenannte Fördermitglieder, fördern die Aufgaben des Vereins,
ohne sich an der Vereinsarbeit aktiv zu beteiligen. Sie unterstützen den Verein vor allem
durch Lobbyarbeit für den Verein sowie durch Zahlung eines fördernden
Mitgliedsbeitrages in mindestens doppelter Höhe gegenüber den ordentlichen Mitgliedern.
c) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste
um den Verein erworben haben oder die Satzungsziele aufgrund ihres öffentlichen
Auftretens und Verhaltens besonders fördern. Sie können für den Verein beratend tätig
werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag eines oder mehrerer
Mitglieder des Vereins unter Angabe der Gründe und wird mit einfacher Mehrheit aller
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch juristische
Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu
stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann
innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die
von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die
Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft
besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes

b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
d) wenn ein Beitragsrückstand von 2 Jahren besteht
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines
Kalendermonats möglich und hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Der
Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Kalenderjahr, in dem der Austritt erfolgt, voll zu
entrichten. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor
der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu
übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der
Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt
und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein
Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das laufende Geschäftsjahr entscheidet.
(2) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand
3. der Rechnungsprüfungsausschuss
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien
beschließen.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, und seinem Stellvertreter. Der Vorstand
kann um bis zu zwei stimmberechtigte Mitglieder erweitert werden.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein
geschäftsführendes Mitglied während der Amtszeit aus, kann die Mitgliederversammlung
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben,
soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Er hat insbesondere folgende Verantwortungsbereiche:

a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Einberufung, Vorbereitung sowie Leitung der Mitgliederversammlung
c) die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung
des Jahresberichtes,
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen

(5) Der Vorstand ist in seiner Sitzung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und
die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch ein
geschäftsführendes Vorstandsmitglied spätestens eine Woche vor der Sitzung. In Eilfällen
kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es
nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit muss die Diskussion zum Tagesordnungspunkt wieder eröffnet
werden und eine erneute Beschlussfassung erfolgen.

Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
Die Eintragungen müssen enthalten:

  • Ort und Zeit der Sitzung
  • die Namen der Teilnehmer
  • die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Die Vorstandsbeschlüsse können in schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle
Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen
über die Beschlussfassung sind in einem Protokoll entsprechend zu verwahren.

§ 7 Rechnungsprüfungsausschuss

(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die von der
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die
Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann die Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählen.

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in der
Wirtschaftsführung des Vereins zu beraten und zu überprüfen, insbesondere
a) bei der Aufstellung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr zu beraten,
b) die Buchführung zu kontrollieren,
c) die Jahresabrechnung des Vorstandes zu prüfen,
d) der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen
und zur Entlastung des Vorstandes Stellung zu nehmen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem
Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für
folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichts des
Rechnungsprüfungsausschusses, Entlastung des Vorstandes,

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des
Rechnungsprüfungsausschusses
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereines,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) Festlegung der Konzeption und des Jahresarbeitsplanes

(2) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die
Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder wenn ein Zehntel der
Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich per E-Mail, Fax oder Post
unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tages-
ordnung einberufen. Die Regelung des §8 (2c) Abs.2 bleibt hiervon unberührt. Der
Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem
Vorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis
spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung
der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

c) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der
Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen
Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche, geheime Abstimmung, soweit die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit kein anderes Stimmrechtsverfahren
beschließt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des
Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit kann der Versammlungsleiter zur selben
Tagesordnung mündlich eine Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf
die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, im Übrigen
hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereins ist eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in einem Wahlgang gewählt. Anschließend werden
die stimmberechtigten Beisitzer ebenfalls in einem Wahlgang gewählt. Es gilt der Kandidat
als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist
diese Stimmzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmgleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
(d) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses können in einem Wahlgang
gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Wird die Mehrheit der
angegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die
Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreichen. Das
Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Es muss
enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
  • die Tagesordnung
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen, die Art der Abstimmung)
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge
  • Beschlüsse, die wörtlich zu nehmen sind

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8
geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind jeweils zwei der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Oase e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden
hat.